LandesrechtTirolVerordnungenStellplatzhöchstzahlenverordnung 2015

Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015

In Kraft seit 28. Oktober 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Höchstzahlen der nach § 8 der Tiroler Bauordnung 2011 für Gebäude, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen (Wohnbauvorhaben), zu schaffenden Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge.

(2) Die in der Baubewilligung nach § 8 Abs. 1 vierter Satz der Tiroler Bauordnung 2011 festzulegende Mindestanzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge darf bei Wohnbauvorhaben die nach dieser Verordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten.

(3) Weiters dürfen in Verordnungen der Gemeinden über die Anzahl der erforderlichen Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 6 der Tiroler Bauordnung 2011 für Wohnbauvorhaben die nach dieser Verordnung festgelegten Höchstzahlen nicht überschritten werden.

§ 2 § 2

§ 2 Kategorisierung der Gemeinden

(1) Für Zwecke dieser Verordnung werden die Gemeinden entsprechend der Anlage in Kategorien eingeteilt (Kategorien I, II und III).

(2) Entsprechend der Lage der Bauplätze innerhalb der Gemeinde wird zwischen dem Hauptsiedlungsgebiet und dem übrigen Siedlungsgebiet unterschieden.

(3) Hauptsiedlungsgebiet sind jene Teile des Siedlungsgebietes, von denen aus der Ortskern fußläufig innerhalb von 15 bis 20 Minuten erreichbar ist. Zum Ortskern gehören jene Teile des Siedlungsgebietes, die eine verdichtete Bebauung aufweisen und in denen sich die der zentralörtlichen Bedeutung der jeweiligen Gemeinde entsprechenden Einrichtungen befinden.

§ 3 § 3

§ 3 Höchstzahlen

(1) Abhängig von der Lage von Wohnbauvorhaben im Hauptsiedlungsgebiet oder im übrigen Siedlungsgebiet der Gemeinde und der Größe der Wohngebäude bzw. Wohneinheiten dürfen im Rahmen des § 1 Abs. 2 und 3 folgende Höchstzahlen an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nicht überschritten werden:

a) in Gemeinden der Kategorie I:

Wohngebäude bzw. Wohneinheiten bis 60 m² Wohnnutzfläche 61 bis 80 m² Wohnnutzfläche 81 bis 110 m² Wohnnutzfläche mehr als 110 m² Wohnnutzfläche
Hauptsiedlungsgebiet 1,0 1,5 1,7 2,1
Übriges Siedlungsgebiet 1,2 1,8 2,0 2,3

b) in Gemeinden der Kategorie II:

Wohngebäude bzw. Wohneinheiten bis 60 m² Wohnnutzfläche 61 bis 80 m² Wohnnutzfläche 81 bis 110 m² Wohnnutzfläche mehr als 110 m² Wohnnutzfläche
Hauptsiedlungsgebiet 1,4 2,1 2,4 2,5
Übriges Siedlungsgebiet 1,6 2,4 2,8 3,0

c) in Gemeinden der Kategorie III:

Wohngebäude bzw. Wohneinheiten bis 60 m² Wohnnutzfläche 61 bis 80 m² Wohnnutzfläche 81 bis 110 m² Wohnnutzfläche mehr als 110 m² Wohnnutzfläche
Hauptsiedlungsgebiet 1,8 2,7 3,0 3,2
Übriges Siedlungsgebiet 2,0 3,0 3,3 3,5

(2) Als Wohnnutzfläche nach Abs. 1 gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind nicht zu berücksichtigen:

a) Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sowie

b) Treppen, offene Balkonen, Loggien und Terrassen.

Gegebenenfalls ist die Wohnnutzfläche nach mathematischen Regeln zu runden.

(3) Die Höchstzahlen nach Abs. 1 sind nach mathematischen Regeln zu runden. Bei Wohnanlagen im Sinn des § 2 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2011 darf die Höchstzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge 85 v.H. der jeweiligen Höchstzahl nach Abs. 1 nicht überschreiten. Weiters ist bei Wohnanlagen immer auf ganze Zahlen abzurunden.

§ 4 § 4

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage

Anl. 1