(1) Im Ruhegebiet bedarf, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, einer Bewilligung:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen, besonders die Errichtung von baulichen Anlagen;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen, soweit sie nicht unter § 3 lit. c fallen;
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 25 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
d) die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen außerhalb eingefriedeter Hausgärten;
e) die Rodung von Heckenzügen und von Flurgehölzen;
f) die Verwendung von Kraftfahrzeugen, das Verlassen von Verkehrsflächen mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen oder außerhalb der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden.
(2) Im Ruhegebiet bedarf keiner Bewilligung:
a) der Neu-, Zu- und Um bau ortsüblicher landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und Einfriedungen;
b) die Vornahme von Maßnahmen zur Instandhaltung des bestehenden Wegenetzes;
c) die Verwendung von Kraftfahrzeugen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie zur Versorgung von Schutzhütten und Jausenstationen.
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