(1) Im Ruhegebiet bedarf, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, einer Bewilligung:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen, besonders die Errichtung von baulichen Anlagen;
b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen, soweit sie nicht unter § 3 lit. c fallen;
c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 25 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
d) die Vornahme von Geländeabtragungen und -aufschüttungen außerhalb eingefriedeter Hausgärten;
e) die Rodung von Heckenzügen und von Flurgehölzen;
f) die Verwendung von Kraftfahrzeugen, das Verlassen von Verkehrsflächen mit K raftfahrzeugen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen oder außerhalb der unmittelbaren Nähe von Wohngebäuden.
(2) Im Ruhegebiet bedarf keiner Bewilligung:
a) der Neu-, Zu- und Um bau ortsüblicher landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und Einfriedungen;
b) die Vornahme von Maßnahmen zur Instandhaltung des bestehenden Wegenetzes;
c) die Verwendung von Kraftfahrzeugen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie zur Versorgung von Schutzhütten und Jausenstationen.
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