(1) Praktische Leistungsfeststellungen sind in Form von praktischen Prüfungen durchzuführen, die das Ergebnis der lehrplanmäßig vorgesehenen Arbeiten und sonstigen praktischen Tätigkeiten der Schüler als Grundlage haben.
(2) Praktische Prüfungen sind durchzuführen, wenn die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreicht.
(3) Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.
(4) Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde.
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