(1) Schriftliche Überprüfungen haben ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet zu behandeln und sind in Form von Tests sowie Diktaten in der Unterrichtssprache und in den lebenden Fremdsprachen zulässig.
(2) Die schriftlichen Überprüfungen in Form von Tests sind dem Schüler spätestens fünf Unterrichtstage vorher, in Berufsschulen spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche, bekannt zu geben.
(3) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf 25 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester in den Fachschulen 80 Minuten und in Berufsschulen 50 Minuten nicht überschreiten.
(5) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden.
(6) Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann der Schulleiter (Abteilungsvorstand oder pädagogische Leiter) eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Abgabe der von den Schülern zu verbessernden Arbeiten an den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben.
(7) Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, unzulässig. An den Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig.
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