(1) Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zweck der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde. Sofern im Lehrplan nichts anderes bestimmt ist, kann in der letzten Schulstufe einer Fachschule in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen eine schriftliche Klausurprüfung abzulegen ist, eine Schularbeit im Umfang von zwei Stunden durchgeführt werden.
(2) Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr werden durch den Lehrplan festgelegt.
(3) Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Arbeiten zu erfassen.
(4) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere in der Unterrichtssprache.
(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens eine Woche, in Berufsschulen mindestens zwei Unterrichtstage, vor der Schularbeit bekannt zu geben. Für Schularbeiten in Deutsch und in einer lebenden Fremdsprache gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzungen sind. Der in der letzten Unterrichtseinheit vor einer Schularbeit behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
(6) Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffenden Lehrer mit Zustimmung
a) des Abteilungsvorstandes an Schulen, an denen ein Abteilungsvorstand bestellt ist,
b) des pädagogischen Leiters an angeschlossenen Berufs- oder Fachschulen (Exposituren),
c) sonst des Schulleiters,
im 1. Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters, in Berufsschulen innerhalb der ersten Woche des Unterrichtes im betreffenden Unterrichtsjahr, festzulegen und sodann unverzüglich den Schülern nachweislich bekannt zu geben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegten Termins darf nur mehr mit Zustimmung des nach lit. a, b oder c jeweils zuständigen Organes erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekannt zu geben und im Klassenbuch zu vermerken.
(7) Das nach Abs. 6 lit. a, b oder c jeweils zuständige Organ hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten zu verweigern, wenn
a) Schularbeiten an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgenden Tag,
b) für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als drei Schularbeiten,
c) in Berufsschulen mehr als drei Schularbeiten in einer Woche oder Schularbeiten in der letzten Unterrichtsstunde,
vorgesehen sind.
(8) Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen, wie Aufsatzthemen, und Aufgabenstellungen, bei denen eine schriftliche Vorlage nicht möglich, wie bei Diktaten, ist.
(9) Ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen. Die Schularbeiten sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist, an Berufsschulen auch dann nicht, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand bereits eine Schularbeit vom Schüler erbracht wurde und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich ist.
(10) Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann das nach Abs. 6 lit. a, b oder c jeweils zuständige Organ eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Abgabe der von den Schülern zu verbessernden Arbeiten an den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren.
(11) Sind die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen, in Berufsschulen innerhalb einer Woche, nach Rückgabe der Schularbeit durch den Lehrer durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekannt zu geben und im Klassenbuch zu vermerken.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise