(1) Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht betreffen den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen.
(2) Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit erstrecken sich auf:
a) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
b) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
c) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von Sachverhalten,
d) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
(3) In die Feststellungen aus der ständigen Beobachtung der Mitarbeit des Schülers sind
a) Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit und
b) Leistungen des Schülers in Alleinarbeit
einzubeziehen.
(4) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(5) Aufzeichnungen über diese Feststellungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Beurteilung der Mitarbeit im Unterricht erforderlich ist.
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