(1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, oder
b) aus einer praktischen Teilprüfung allein in den praktischen Unterrichtsgegenständen sowie im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport,
c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein in allen anderen, nicht unter lit. a und b fallenden Unterrichtsgegenständen.
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung, so kann die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach Beendigung der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfungen erfolgen.
(4) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung darf höchstens 50 Minuten, die Dauer einer mündlichen Teilprüfung höchstens 15 Minuten betragen. Bei praktischen Teilprüfungen ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(5) Am Tag der Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit.
(6) Bei der Beurteilung über das Bestehen der Wiederholungsprüfung hat die negative Jahresbeurteilung keinen Einfluss. Die negative Jahresnote nimmt jedoch insofern Einfluss, als das die neu festzusetzende Jahresnote nicht besser sein kann als „Befriedigend“.
(7) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(8) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(9) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(10) Eine Wiederholung der Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
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