(1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, oder
b) aus einer praktischen Teilprüfung allein in den praktischen Unterrichtsgegenständen sowie im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport,
c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein in allen anderen, nicht unter lit. a und b fallenden Unterrichtsgegenständen.
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinn dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung, so darf die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach Beendigung der schriftlichen erfolgen.
(4) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung darf höchstens 50 Minuten, die einer mündlichen Teilprüfung höchstens 15 Minuten betragen. Bei praktischen Teilprüfungen ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(5) Am Tag einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen, abgelegt werden.
(6) Die während des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.
(7) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(8) Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(9) Die Wiederholung einer Feststellungsprüfung ist nicht zulässig.
(10) Eine Nachtragsprüfung darf auf Antrag des Schülers innerhalb einer Frist von 14 Tagen einmal wiederholt werden.
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