(1) Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat – ausgenommen für Schüler der weiterführenden Fachschulen – in allen Schulnachrichten und Jahreszeugnissen zu erfolgen.
(2) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:
a) Sehr zufriedenstellend,
b) Zufriedenstellend,
c) Wenig zufriedenstellend,
d) Nicht zufriedenstellend.
(3) Durch die Noten ist zu beurteilen, inwieweit das persönliche Verhalten des Schülers und seine Einordnung in die Schulgemeinschaft den Vorgaben der Schul- und Hausordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
(4) Die Beurteilung des Verhaltens ist auf Antrag des Klassenvorstandes in der Klassenkonferenz zu beschließen.
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