(1) Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im § 13 Abs. 1 angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Ausgenommen davon sind die an Berufsschulen integrativ auszubildenden Schüler, welche nicht in Beurteilungsstufen (Noten) beurteilt werden können. Die Beurteilung der schriftlichen Leistungsfeststellungen dieser Schüler hat durch Beschreibung zu erfolgen (verbale Beurteilung).
(2) Identische Rechtschreib- und Formenfehler (ausgenommen in Mathematik) sind in derselben schriftliche Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; kommen diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vor, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Mathematik derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals in Erscheinung, so ist dieser nur einmal zu werten.
(3) Falls vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinn der Definition der Beurteilungsstufen (§ 13) noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.
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