(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.
(3) Bei schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen ist dem Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei mündlichen Leistungsfeststellungen ist dem Schüler die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtseinheit, bekannt zu geben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekannt zu geben, ohne ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen.
(4) Eine Information über den Leistungsstand des Schülers kann die Lehrperson dem Schüler jederzeit mitteilen. Auf Wunsch des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten hat diese Information zu erfolgen.
(5) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Ist die Beurteilung eines Schülers infolge vorgetäuschter Leistungen für das 1. oder 2. Semester, in Berufsschulen für die gesamte Schulstufe, in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich, hat der Lehrer eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters durchzuführen, von der der Schüler eine Woche, in Berufsschulen spätestens zwei Unterrichtstage, vorher zu verständigen ist. Versäumt der Schüler eine solche Prüfung am Ende des 1. Semesters, so hat er diese Prüfung über den Lehrstoff des 1. Semesters innerhalb des 2. Semesters abzulegen; er gilt bis zur Ablegung dieser Prüfung als „nicht beurteilt“ auch wenn eine solche Prüfung aus Termingründen nicht mehr angesetzt werden kann. Versäumt der Schüler diese Prüfung über das 1. Semester auch im 2. Semester oder entzieht sich der Schüler einer solchen Prüfung am Ende des 2. Semesters, so ist er in diesem Unterrichtsgegenstand nicht zu beurteilen, sofern nicht § 81 Abs. 3 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012 in Betracht kommt. Schularbeiten, die zufolge einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, sind wie versäumte Schularbeiten zu behandeln. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Schüler bedient oder bedienen könnte, sind ihm abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.
(6) Das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(7) Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen des Schülers haben die Beurteilung auch dann nicht zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen.
(8) Schüler, auf welche die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 zutreffen, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(9) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Bewegung und Sport sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen.
(10) Ist der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrern zu erteilen, ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat der Schulleiter (Abteilungsvorstand oder pädagogische Leiter) zu entscheiden.
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