LandesrechtTirolVerordnungenLeistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen§ 10

§ 10§ 10

In Kraft seit 01. September 2014
Up-to-date

Graphische Leistungsfeststellungen in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischfachtheoretischen Unterrichtsgegenständen sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen, graphische Leistungsfeststellungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sind wie praktische Leistungsfeststellungen zu behandeln.

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