§ 10 § 10 — Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
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Graphische Leistungsfeststellungen in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischfachtheoretischen Unterrichtsgegenständen sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen, graphische Leistungsfeststellungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sind wie praktische Leistungsfeststellungen zu behandeln.
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