LandesrechtTirolVerordnungenErhaltungsziele Valsertal

Erhaltungsziele Valsertal

In Kraft seit 23. Juli 2014
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Erhaltungsziele

Für das Natura 2000-Gebiet „Valsertal“, kundgemacht durch LGBl. Nr. 47/2005, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

1. Erhaltung und Förderung der reizvollen Landschaft des Schutzgebietes mit seiner Vernetzung aus natürlichen und extensiv bewirtschafteten Lebensräumen.

2. Erhaltung und Förderung der alpinen Naturlandschaft mit ihrer Arten- und Lebensraumausstattung, ihrer natürlichen Dynamik und mit ihren natürlichen Prozessen.

3. Erhaltung und Förderung der alpinen und montanen Kulturlandschaft in ihrer nachhaltig bewirtschafteten Ausprägung.

4. Erhaltung und Förderung der charakteristischen Vogelarten und ihrer Lebensräume, wobei die Arten Stein- (A412), Auer- (A108), Birk- (A409), Schnee- (A408) und Haselhuhn (A104), Dreizehen- (A241), Grau- (A234) und Schwarzspecht (A236), Sperlings- (A217) und Raufußkauz (A223), Hausrotschwanz (A273), Steinrötel (A280), Ringdrossel (A282), Bergpieper (A259) und Steinadler (A404) als Indikatorarten für die Lebensraumeignung der subalpinen und alpinen Lebensräume heranzuziehen sind und das Braunkehlchen (A275) als Indikatorart für die Lebensraumeignung und Qualität der landwirtschaftlich genutzten Flächen der Tallagen heranzuziehen ist.

5. Erhaltung und Förderung der extensiv bewirtschafteten Bergmähwiesen (6520), der gemähten Flächen der naturnahen Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (6210), der artenreichen montanen und submontanen Borstgrasrasen auf Silikatböden (6230*) und der alpinen und subalpinen Kalkrasen (6170), insbesondere die Aufrechterhaltung der qualitativen und quantitativen Ausstattung des Valsertales mit Bergmähdern und die Vergrößerung der Bergmahdflächen (z. B. durch nachfolgende extensive landwirtschaftliche Nutzung einstiger, verbrachter Bergmähflächen).

6. Erhaltung der blumenreichen Bergmähwiesen (6520) und der naturnahen Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (6210) im Bereich des Talgrundes, insbesondere die Erhaltung der Artenvielfalt der Wiesen im Talschlussbereich des Valsertales und die Vermeidung der Intensivierung der Bewirtschaftungsart dieser Flächen.

7. Erhaltung und Weidefreistellung der Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140), der kalkreichen Niedermoore (7230) und der alpinen Pionierformationen auf Schwemmböden (7240*), insbesondere im Talbodenbereich, wobei als Ziel für die Übergangs- und Schwingrasenmoore, sowie für die kalkreichen Niedermoore eine extensive Bewirtschaftung zur Aufrechterhaltung von gehölzfreien, nährstoffarmen Niedermoorflächen definiert ist.

8. Erhaltung der parkähnlichen beweideten Grauwaldbestände sowie der natürlichen Grauerlen-Auwaldbestände (91E0*) im Talbodenbereich, insbesondere die Erhaltung des charakteristischen Grauerlen-Auwalds in seiner flächenmäßigen Ausdehnung, die Sicherung der Naturverjüngung der Grauerlen, die Aufrechterhaltung der extensiven, nachhaltigen Weidewirtschaft und die Erhaltung des natürlich vorkommenden Grauerlen-Auwaldes ohne menschliche Nutzung, vornehmlich in den taleinwärtigen Bereichen des Alpeiner- und des Zeischtales.

9. Erhaltung der natürlichen Abflussdynamik und Verbesserung der natürlichen/naturnahen Ökomorphologie des Zeischbaches, des Alpeiner Baches und des Valser Baches.

10. Erhaltung der natürlich vorkommenden subalpinen, alpinen und nivalen Lebensräume, insbesondere von alpinen Flüssen mit krautiger Ufervegetation (3220), alpinen Flüssen mit Ufervegetation der Lavendelweide (3240), Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion (3260), alpinen und borealen Heiden (4060), Buschvegetation mit Latsche und behaarter Alpenrose (4070*), boreo-alpinem Grasland auf Silikatsubstrat (6150), alpinen und subalpinen Kalkrasen (6170), artenreichen Borstgrasrasen (6230*), feuchten Hochstaudenfluren (6430), alpinen Pionierformationen auf Schwemmböden (7240*), Silikatschutthalden (8110), Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation (8210), Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220), Silikatfelsen mit Pioniervegetation (8230), permanenten Gletschern (8340), Schlucht- und Hangmischwäldern (9180*), montanen bis alpinen bodensauren Fichtenwäldern (9410) sowie alpinen Lärchen- und/oder Arvenwäldern (9420) mit dem Ziel, die qualitative und quantitative Ausstattung dieser natürlichen Lebensräume durch den direkten Einfluss des Menschen nicht zu verschlechtern.

§ 2 § 2

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.