(1) Nach Abschluss der laufenden Geschäftsgebarung am 31. Dezember des jeweiligen Jahres sind zu diesem Stichtag vom Substanzverwalter die Jahresrechnung und der Voranschlag sowie vom Obmann der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und der Voranschlag zu erstellen. Die Erstellung der Jahresrechnung und des Voranschlages hat ausschließlich anhand der im Portal Tirol (Anwendung: Jahresrechnung für Gemeindegutsagrargemeinschaften) vorgegebenen Sachkonten zu erfolgen, deren Vorlage an die Agrarbehörde ausschließlich digital über diese Portalanwendung. Die Erstellung des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages hat ausschließlich unter Verwendung des Formblattes „Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und Voranschlag“ (Anlage 1) zu erfolgen, deren Vorlage an die Agrarbehörde tunlichst in digitaler Form.
(2) Die Jahresrechnung sowie der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten haben den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu entsprechen und die Vermögens- und Ertragslage der Agrargemeinschaft wahrheitsgetreu darzustellen. Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt darzustellen.
(3) Die Jahresrechnung sowie das Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten sind nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Vollständigkeit und Bilanzkontinuität zu erstellen.
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