(1) Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit bargeldlos abzuwickeln.
(2) Die Ermächtigung, Forderungen bestimmter Art von einem Konto der Agrargemeinschaft abzubuchen (Dauerauftragsverfahren) oder abbuchen zu lassen (Lastschrifteinzugsverfahren), darf nur dann erteilt werden, wenn
a) zu erwarten ist, dass der Empfangsberechtigte ordnungsgemäß mit der Agrargemeinschaft abrechnet,
b) die Forderungen des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und
c) gewährleistet ist, dass das Kreditinstitut den im Lastschrifteneinzugsverfahren abgebuchten Betrag auf dem Konto der Agrargemeinschaft wieder gutschreibt, wenn die Agrargemeinschaft binnen angemessener Frist der Abbuchung widerspricht.
(3) Die Bargeldbestände in den Kassen sind möglichst niedrig zu halten und sollen die Höhe der in den folgenden Tagen erwartungsgemäß zu leistenden Barauszahlungen nicht übersteigen.
(4) Über jede Bareinzahlung ist dem Einzahler eine Einzahlungsbestätigung (Quittung) auszustellen. Sie ist im Durchschreibeverfahren oder mittels maschinellen Ausdruckes in zweifacher Ausfertigung herzustellen. Die Originalausfertigung ist dem Einzahler auszuhändigen, die Durchschrift bzw. der zweite maschinelle Ausdruck ist den Verrechnungsunterlagen anzuschließen. Die Einzahlungsbestätigung hat zu enthalten
a) den Namen des Einzahlers,
b) den Betrag,
c) den Zahlungsgrund,
d) den Ort und den Tag der Einzahlung und
e) die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers.
(5) Barauszahlungen dürfen nur gegen eine Auszahlungsbestätigung getätigt werden. Die Auszahlungsbestätigung hat zu enthalten
a) den Namen des Empfängers
b) den Betrag,
c) den Zahlungsgrund,
d) den Ort und den Tag der Auszahlung und
e) die eigenhändige Unterschrift des Empfängers.
(6) Die Bestätigung der Auszahlung kann auch auf der Zahlungsanordnung bzw. Originalrechnung erfolgen. In diesem Fall genügen die Worte „Betrag erhalten“ mit Angabe des Ortes und des Tages der Zahlung sowie die eigenhändige Unterschrift des Empfängers.
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