(1) Jede Zahlungsanordnung hat in der Klausel „Zur Zahlung freigegeben“, „Zur Vereinnahmung freigegeben“ oder „Zur Verrechnung freigegeben“ zu bestehen und auf der Verrechnungsunterlage zu erfolgen, welche die Grundlage für diese Zahlungsanordnung bildet. Sofern eine Zahlungsanordnung in Form eines Stempelaufdruckes erfolgt, hat der Stempelaufdruck zu lauten „Zur Zahlung/Zur Vereinnahmung/Zur Verrechnung freigegeben“; Nichtzutreffendes ist zu streichen.
(2) Die Anordnung jeder Zahlung (Zahlungsanordnung) obliegt dem Substanzverwalter bzw. dem Obmann. Sie ist durch die eigenhändige Unterschrift des Anordnungsbefugten sowie in den Angelegenheiten
a) des § 6 Abs. 1 lit. a von einem Stellvertreter des Substanzverwalters,
b) des § 6 Abs. 1 lit. b von einem weiteren Mitglied des Ausschusses, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss von einem weiteren Mitglied der Agrargemeinschaft,
jeweils mit vollem Namenszug und unter Beisetzung des Datums, hinsichtlich ihrer sachlichen und rechnerischen Richtigkeit zu bestätigen.
(3) Auszahlungsanordnungen zu Lasten des laufenden Haushaltsjahres dürfen nur vorgenommen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Gemeinsame Zahlungsanordnungen für mehrere Zahlungen (Sammelanordnungen) sind nur bei gleichartigen Zahlungen zulässig.
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