(1) Alle eine Buchung auslösenden Vorgänge sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die Prüfung ist vor jeder Ausstellung einer Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnung vorzunehmen und obliegt
a) dem Substanzverwalter in den Angelegenheiten, welche ausschließlich den Substanzwert betreffen (§ 36c Abs. 1 TFLG 1996) oder die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (§ 36c Abs. 4 TFLG 1996),
b) dem Obmann in den Angelegenheiten, welche ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (§ 36c Abs. 5 TFLG 1996).
(2) Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a von einem Stellvertreter des Substanzverwalters und in den Fällen des Abs. 1 lit. b von einem Ausschussmitglied, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss von einem weiteren Mitglied, mit vollem Namenszug zu bestätigen. Die Bestätigung hat vor der Erteilung der Zahlungsanordnung auf der zugrunde liegenden Verrechnungsunterlage zu erfolgen.
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