Sämtliche Verrechnungsunterlagen sind fortlaufend und lückenlos zu nummerieren sowie den von der Agrarbehörde vorgegebenen Sachkonten zuzuordnen. Verbuchungen inhaltsgleicher Geschäftsfälle auf einem einmal gewählten Sachkonto sind grundsätzlich beizubehalten. Die Verwendung von Kontonummern ohne Bezeichnung ist nur dann zulässig, wenn keines der vorgegebenen Sachkonten den Geschäftsfall verständlich darzustellen vermag.
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