(1) Eintragungen in sämtliche Aufzeichnungen sind jedenfalls deutlich lesbar, vollständig, richtig, zeitgerecht (zumindest monatlich) und geordnet sowie nach den weiteren Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung vorzunehmen. Eintragungen sind mit nichtentfernbaren Schreibmitteln vorzunehmen und dürfen nicht unkenntlich gemacht werden. Leerräume sind deutlich zu entwerten.
(2) Die Buchungen sind mit ihrem vollen Betrag in einem Journal vorzunehmen. Saldierungen von Buchungen sind nicht zulässig (Saldierungsverbot). Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können Hilfsaufzeichnungen, die keiner Buchung nach dieser Verordnung, dem TFLG 1996 oder einem anderen Gesetz bedürfen, außerhalb des Journals geführt werden. Das Journal ist, sofern es nicht elektronisch geführt wird, gebunden oder in losen Blättern zu führen. Aus dem Journal und den sonstigen Aufzeichnungen dürfen keine Blätter entfernt werden. Die Vollständigkeit des Journals ist durch die Vergabe von Seitennummerierungen sicherzustellen. Wird das Journal elektronisch geführt, so dürfen keine Datensätze von Buchungen gelöscht werden. Die Vollständigkeit eines elektronisch geführten Journals ist durch die Vergabe eindeutiger fortlaufender Belegnummern sicherzustellen. Auf Verlangen der Agrarbehörde sind schriftliche Ausfertigungen des elektronisch geführten Journals zu erstellen.
(3) Über das Anlagevermögen ist ein Anlageverzeichnis zu führen. Das Ausscheiden von Anlagegütern ist durch leserliche Streichung aus dem Anlageverzeichnis mit Angabe des Ausscheidungsdatums festzuhalten.
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