(1) Der erste Rechnungsprüfer hat die vom Substanzverwalter erstellte Jahresrechnung zu prüfen. Der zweite Rechnungsprüfer hat den vom Obmann erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu prüfen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanz- und Sachgebarung der Agrargemeinschaft im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen.
(3) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Rechnungsprüfung jeweils schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll über das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist vom jeweiligen Rechnungsprüfer unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben und der Belegsammlung als Abschluss beizulegen.
(4) Der erste Rechnungsprüfer hat das Ergebnis seiner Rechnungsprüfung dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde vorzulegen und diesem zu berichten. Der zweite Rechnungsprüfer hat das Ergebnis seiner Rechnungsprüfung dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, vorzulegen und diesem bzw. dieser zu berichten. Auf Verlangen des jeweils vorlageberechtigten Organs hat der erste oder zweite Rechnungsprüfer auch zu einem späteren Zeitpunkt Bericht über die zuletzt durchgeführte Rechnungsprüfung zu erstatten.
(5) Erfolgen die Vorlage und der Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung des zweiten Rechnungsprüfers nicht nach Abs. 4 an die Vollversammlung, so hat der zweite Rechnungsprüfer der Vollversammlung der Agrargemeinschaft jährlich Bericht über das abgelaufene Rechnungsjahr zu erstatten.
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