(1) In den Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (§ 36c Abs. 1 TFLG 1996) oder die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (§ 36c Abs. 4 TFLG 1996), obliegen dem Substanzverwalter
a) die Einhebung der Einnahmen und die Leistung der Ausgaben der Agrargemeinschaft und jeweils deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie das Mahnwesen,
b) die Verwaltung und Verwahrung der Kassenbestände, der Wertpapiere und der sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen sowie die Verwaltung des Substanzkontos,
c) die Führung der Verrechnungsaufschreibungen,
d) die Verwahrung der Verrechnungsaufschreibungen sowie das Sammeln, Ordnen und Verwahren der Verrechnungsunterlagen,
e) die laufende Überwachung der Einhaltung des Voranschlages,
f) die Erstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung,
g) die rechtzeitige Übergabe der Jahresrechnung und der erforderlichen Verrechnungsaufschreibungen und Verrechnungsunterlagen sowie die Erteilung von Auskünften an den ersten Rechnungsprüfer zu Zwecken der Rechnungsprüfung und
h) die fristgerechte Vorlage des Voranschlages und der Jahresrechnung an die Agrarbehörde.
(2) In den Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen (§ 36c Abs. 5 TFLG 1996), obliegen dem Obmann hinsichtlich des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten
a) die Einhebung der Einnahmen und die Leistung der Ausgaben der Agrargemeinschaft und jeweils deren ordnungsgemäße Verbuchung sowie das Mahnwesen,
b) die Verwaltung und Verwahrung der Kassenbestände und der sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen sowie die Verwaltung des Abrechnungskontos,
c) die Führung der Verrechnungsaufschreibungen,
d) die Verwahrung der Verrechnungsaufschreibungen sowie das Sammeln, Ordnen und Verwahren der Verrechnungsunterlagen,
e) die laufende Überwachung der Einhaltung des Voranschlages,
f) die Erstellung des Voranschlages und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigen,
g) die rechtzeitige Übergabe des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und der erforderlichen Verrechnungsaufschreibungen und Verrechnungsunterlagen sowie die Erteilung von Auskünften an den zweiten Rechnungsprüfer zu Zwecken der Rechnungsprüfung,
h) die rechtzeitige Vorlage des Voranschlages und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten an den Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss an die Vollversammlung, und
i) die fristgerechte Vorlage des Voranschlages und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten, mangels Beschlussfassung durch den Ausschuss bzw. die Vollversammlung die fristgerechte Vorlage des Entwurfes des Voranschlages und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigen sowie der maßgeblichen Beschlussprotokolle des Ausschusses bzw. der Vollversammlung an die Agrarbehörde.
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