§ 1 § 1 — Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften
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(1) Diese Verordnung regelt die Buchhaltung und Gebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996.
(2) Sind an einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 mehrere Gemeinden substanzberechtigt, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe des § 36j TFLG 1996 anzuwenden.
(3) Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil anzuwenden (§ 36a Abs. 3 TFLG 1996).
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