(1) Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten werden den Abteilungen, Sachgebieten und Außenstellen (Dienststellen) des Amtes der Landesregierung die erforderlichen Sachbearbeiter und die nötigen Kanzlei- und Hilfskräfte zugewiesen.
(2) Die Sachbearbeiter haben, sofern sie nicht selbst fertigungsbefugt sind (§ 11), die von ihnen bearbeiteten Geschäftsstücke
a) im Fall einer papiergebundenen Aktenführung mit einer Kurzbezeichnung ihres Namens (Paraphe) und dem Datum der Erledigung zu versehen,
b) im Fall einer elektronischen Aktenführung im elektronischen Aktenverwaltungssystem mit der vorgesehenen Systemfunktion zu unterfertigen
und dem jeweiligen Abteilungsvorstand, Sachgebietsleiter oder Außenstellenleiter (Dienststellenleiter) vorzulegen bzw. zuzuleiten.
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