Diese Richtlinien gelten für sämtliche Veröffentlichungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 MedKF-TG (im Folgenden: „Veröffentlichungen“), die von Organen des Landes oder der Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern in Auftrag gegeben werden.
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