(1) Der Zentralausschuss entscheidet, sofern im Bundes-Personalvertretungsgesetz oder in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit.
(2) Die Abstimmung ist, mit Ausnahme der im Abs. 3 und im § 10a geregelten Fälle, mündlich durch Aufheben der Hand durchzuführen. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen, wofür er gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.
(3) Die Abstimmung über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Zentralausschuss (§ 6 Abs. 2) ist schriftlich durchzuführen. Der Zentralausschuss kann ferner in besonderen Fällen beschließen, dass eine Abstimmung schriftlich durchzuführen ist. In diesem Fall gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Abstimmende seine Stimme für oder gegen den Antrag abgeben wollte. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifel der Zentralausschuss.
(4) Die Stimmenthaltung und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als Ablehnung.
(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung über die Reihenfolge der Abstimmungen und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses.
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