(1) Jedes Mitglied des Zentralausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu sprechen.
(2) Der Vorsitzende hat den Mitgliedern des Zentralausschusses in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben, das Wort zu erteilen.
(3) Der Vorsitzende hat einem Mitglied des Zentralausschusses, wenn dieses von einem Tagesordnungspunkt abweicht oder wenn die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung dies erfordert, nach zweimaliger erfolgloser Mahnung (Ruf zur Sache; Ordnungsruf) das Wort zu entziehen.
(4) Der Zentralausschuss kann zur rascheren Erledigung eines Tagesordnungspunktes beschließen, dass außer den Rednern, die sich bereits zu Wort gemeldet haben, keine weiteren Redner mehr zugelassen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Tagesordnungspunkt durch die Ausführungen der bereits zugelassenen Redner genügend erörtert sein wird. Über einen solchen Antrag ist ohne vorhergehende Wechselrede unverzüglich abzustimmen.
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