(1) In den Sitzungen des Zentralausschusses hat der Vorsitzende, bei Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied, den Vorsitz zu führen. Der Vorsitzende hat für die ordnungsgemäße, rasche und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung zu sorgen.
(2) Der Vorsitzende hat die Sitzungen zu eröffnen, die Beschlussfähigkeit festzustellen und sodann die Tagesordnung zu verlesen.
(3) Gegenstände, die nicht auf der bekanntgegebenen Tagesordnung stehen, dürfen nachträglich nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn es der Zentralausschuss beschließt.
(4) Nach der Verlesung der Tagesordnung hat der Schriftführer die Niederschrift über die unmittelbar vorausgegangene Sitzung zu verlesen. Allfällige Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach ihrer Verlesung zu stellen. Über solche Anträge ist sogleich abzustimmen. Anschließend ist der wesentliche Inhalt der seit der letzten Sitzung eingelangten und ausgefertigten wichtigen Schriftstücke bekanntzugeben.
(5) Jeder Punkt der Tagesordnung ist jeweils vom Vorsitzenden, wenn der Punkt jedoch erst nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen wurde, von dem Mitglied des Zentralausschusses, auf dessen Antrag die Aufnahme in die Tagesordnung erfolgte, zu erläutern. Der Vorsitzende hat sodann zu diesem Tagesordnungspunkt die Wechselrede zu eröffnen. Nach Abschluss der Wechselrede ist über den betreffenden Punkt der Tagesordnung abzustimmen.
(6) Den Beratungen des Zentralausschusses können auch sachverständige Lehrer beigezogen werden, die dem Zentralausschuss nicht als Mitglieder angehören. Diese Lehrer dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Zentralausschusses dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
(7) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht abgestimmt werden.
(8) Die Sitzungen des Zentralausschusses sind nicht öffentlich.
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