(1) Die Mitglieder des Zentralausschusses sind verpflichtet, an seinen Sitzungen teilzunehmen. Sind sie an der Teilnahme infolge einer Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, können sie sich durch einen Ersatzmann (§ 21 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) vertreten lassen.
(2) Mitglieder des Zentralausschusses, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund ferngeblieben sind, können durch Beschluss des Zentralausschusses aus diesem ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
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