LandesrechtTirolVerordnungenLehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 25. September 2024
Up-to-date

(1) Der Zentralausschuss ist vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnungspunkte schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, dass die Mitglieder des Zentralausschusses die Einberufung spätestens zwei Tage vor der Sitzung erhalten. Der Zentralausschuss kann ausnahmsweise ohne Einhaltung dieser Frist mündlich oder telefonisch einberufen werden, wenn die Dringlichkeit des Gegenstandes der Tagesordnung dies erfordert.

(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Zentralausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Zentralausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Zentralausschusses einzuberufen.

(3) Die Sitzungen des Zentralausschusses können in Präsenz, als Videokonferenz oder als Mischform derselben abgehalten werden. Über die Abhaltungsform entscheidet die Person, die die Sitzungen des Zentralausschusses gemäß Abs. 1 und 2 einzuberufen hat, wobei auf die technischen Möglichkeiten der Mitglieder des Zentralausschusses Bedacht zu nehmen ist.

(4) Die Sitzungen des Zentralausschusses sind so anzuberaumen, dass die dem Zentralausschuss obliegenden Aufgaben fristgerecht besorgt werden können. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Erteilung des Unterrichtes durch die Sitzung des Zentralausschusses möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(5) Der Zentralausschuss ist jedenfalls innerhalb zweier Wochen zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es ein Viertel seiner Mitglieder, mindestens aber zwei Mitglieder verlangen. Dieses Verlangen ist schriftlich unter Angabe des Grundes an den Vorsitzenden zu richten.

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