(1) Die Lehrer sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Zentralausschusses oder Dienststellenausschusses, wenn aber ein Dienststellenausschuss nicht besteht, bei jeder für sie zuständigen Vertrauensperson vorzubringen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personalvertreter haben Anfragen der Lehrer zu beantworten oder dem zuständigen Zentralausschuss oder Dienststellenausschuss weiterzuleiten. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Lehrer hat der Personalvertreter dem Ausschuss, dem er angehört, zu berichten.
(3) Fällt eine Angelegenheit, die bei einem Zentralausschuss, bei einem Dienststellenausschuss oder bei einer Vertrauensperson anhängig ist, nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle (Schule), bei der das Organ der Personalvertretung eingerichtet ist, so hat dieses Organ die Angelegenheit dem Organ der Personalvertretung abzutreten, das bei der für die Erledigung der Angelegenheit zuständigen Dienststelle (Schule) eingerichtet ist.
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