Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 finden auf die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung sinngemäß mit der Ergänzung Anwendung, dass der Vorsitzende die Sitzung der Dienststellenversammlung vor Erledigung der Tagesordnung schließen kann, wenn sonst die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nicht gewährleistet ist.
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