Der Beschluss über die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) nach § 5 Abs. 2 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und jedem Mitglied des Dienststellenausschusses nachweislich zuzustellen.
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