(1) Über jede Sitzung der Dienststellenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Aufnahme der Niederschrift obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses, wenn ein Dienststellenausschuss nicht besteht, der Vertrauensperson, wenn aber zwei Vertrauenspersonen gewählt wurden, der an Lebensjahren jüngeren Vertrauensperson.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) Tag, Beginn und Ende der Sitzung;
b) den Namen des Vorsitzenden und des Schriftführers;
c) die Zahl der wahlberechtigten Lehrer, die Zahl der anwesenden Lehrer und die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Lehrer der Dienststelle (Schule);
d) die Tagesordnung;
e) alle im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die darüber gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses;
f) die Verfügungen und Entscheidungen des Vorsitzenden.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Den wahlberechtigten Lehrern der Dienststelle (Schule) ist auf Verlangen in die Niederschrift Einsicht zu gewähren.
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