(1) Der Zentralausschuss hat in der ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen, dem bei Verhinderung des Vorsitzenden dessen Rechte und Pflichten zukommen. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, aus dem Kreis jener Mitglieder des Zentralausschusses zu wählen, die auf Vorschlag der stärksten Wählergruppe gewählt wurden.
(2) Beträgt die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses, die auf Vorschlag der stärksten Wählergruppe gewählt wurden, weniger als zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Zentralausschusses, so ist der Stellvertreter des Vorsitzenden aus dem Kreis jener Mitglieder des Zentralausschusses zu wählen, die auf Vorschlag der zweitstärksten Wählergruppe gewählt wurden.
(3) Die Namen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sind unverzüglich in der Dienststelle (Schule) während zweier Wochen kundzumachen.
(4) Der Zentralausschuss hat aus seiner Mitte einen Schriftführer zu wählen. Dieser hat seine Tätigkeit unverzüglich zu beginnen.
(5) Der Vorsitzende (Stellvertreter) darf nicht gleichzeitig Schriftführer sein.
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