In der Dienststellenversammlung führt der Vorsitzende des Dienststellenausschusses, wenn ein Dienststellenausschuss nicht besteht, die Vertrauensperson, wenn aber zwei Vertrauenspersonen gewählt wurden, die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson den Vorsitz. Im Übrigen findet § 17 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
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