(1) Die Dienststellenversammlung ist bei Bedarf vom Dienststellenausschuss, wenn ein solcher nicht besteht, von der Vertrauensperson, wenn aber zwei Vertrauenspersonen gewählt wurden, von der an Lebensjahren älteren Vertrauensperson unter Bekanntgabe von Zeit und Ort der Sitzung sowie der Tagesordnungspunkte einzuberufen.
(2) Bei Verhinderung oder Säumigkeit der an Lebensjahren älteren von zwei Vertrauenspersonen obliegt die Einberufung der Dienststellenversammlung der zweiten Vertrauensperson. Im Falle der Funktionsunfähigkeit oder der Säumigkeit des Dienststellenausschusses oder der Vertrauensperson, wenn aber zwei Vertrauenspersonen gewählt wurden, der an Lebensjahren jüngeren Vertrauensperson, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Lehrer der Dienststelle (Schule) einzuberufen. Bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Lehrers obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Lehrer. Der zweite und dritte Satz gilt auch für den Fall, dass ein Dienststellenausschuss noch nicht besteht oder Vertrauenspersonen noch nicht gewählt wurden.
(3) Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist in der Dienststelle (Schule) spätestens eine Woche vor der Sitzung bis zu deren Beginn so kundzumachen, dass die Lehrer ohne Schwierigkeit von der Einberufung Kenntnis nehmen können.
(4) Die Dienststellenversammlung ist innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Lehrer der Dienststelle (Schule) oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedenfalls aber zwei Mitglieder, dies verlangen. Ein solches Verlangen ist schriftlich unter Angabe des Grundes an den Dienststellenausschuss, wenn ein solcher nicht besteht, an die Vertrauensperson zu richten.
(5) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(6) Der Dienststellenausschuss kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes als auch Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen.
(7) Bei zusammengefassten Dienststellen (Schulen) kann zur Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, dass allen Lehrern der Dienststelle (Schule) die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Lehrer nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt.
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