(1) Die Vertrauenspersonen haben über ihre Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen und diese sowie die ihnen zugegangenen Schriftstücke und die Durchschriften der von ihnen ausgefertigten Schriftstücke geordnet aufzubewahren und nach Ablauf ihrer gesetzlich festgelegten Tätigkeitsdauer den neugewählten Organen der Personalvertretung zu übergeben. Vor Ablauf von zehn Jahren ist eine Vernichtung der Schriftstücke unzulässig.
(2) Sind in einer Dienststelle (Schule) zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie zu vereinbaren, wer von ihnen die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben zu besorgen hat. Kommt hierüber keine Einigung zustande, obliegen diese Aufgaben der an Lebensjahren älteren Vertrauensperson. Zur Beschlussfassung ist Meinungsübereinstimmung erforderlich.
(3) Die Vertrauenspersonen haben den zuständigen Zentralausschuss unverzüglich zu verständigen, wenn
a) ein Umstand eintritt, der das Ruhen oder die Beendigung ihrer Funktion zur Folge hat,
b) die Tätigkeit der Vertrauenspersonen vor Ablauf ihrer gesetzlich festgelegten Tätigkeitsdauer endet.
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