Auf die Geschäftsführung der Zentralausschüsse und der Dienststellenausschüsse für die Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden die Bestimmungen des ersten Abschnittes sinngemäß Anwendung.
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