(1) Der Zentralausschuss kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben einem Unterausschuss zur Vorbereitung und Beratung übertragen werden.
(2) Ein Unterausschuss kann entweder für die gesetzlich festgelegte Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden.
(3) Ein Unterausschuss hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen.
(4) In dem Beschluss des Zentralausschusses über die Bildung eines Unterausschusses sind die dem Unterausschuss zur Vorbereitung und Beratung übertragenen Aufgaben genau zu bezeichnen.
(5) Für die Wahl des Vorsitzenden des Unterausschusses, seines Stellvertreters und des Schriftführers sowie für die Geschäftsführung des Unterausschusses gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 12 sinngemäß;
§ 2 Abs. 3 findet jedoch keine Anwendung.
(6) Der Unterausschuss kann seinen Beratungen Lehrer mit besonderer Sachkenntnis als Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(7) Der Unterausschuss kann dem Zentralausschuss schriftlich oder durch einen von ihm bestimmten Berichterstatter mündlich über das Ergebnis seiner Vorbereitung und Beratung berichten. Ein Bericht ist schriftlich zu erstatten, wenn der Zentralausschuss dies verlangt.
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