LandesrechtTirolVerordnungenLehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung 2012§ 11

§ 11§ 11

In Kraft seit 01. August 2012
Up-to-date

(1) Die Durchführung der Beschlüsse des Zentralausschusses obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Zur Entlastung des Vorsitzenden kann der Zentralausschuss durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluss des Zentralausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Zentralausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Zentralausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Zentralausschuss.

(3) Schriftstücke, die im Namen des Zentralausschusses ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

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