(1) Die Beschlüsse des Zentralausschusses können – ausgenommen in der im § 9 Abs. 3 erster Satz genannten Angelegenheit – statt in Sitzungen auch im Umlaufweg herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss). Angelegenheiten des § 9 Abs. 1 lit. i des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (mit Ausnahme der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses und der Kündigung gemäß § 2 Abs. 4 bzw. § 26 Abs. 1 lit. a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 iVm § 32 Abs. 2 Z 7 und 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sowie Angelegenheiten des § 27 Abs. 2 und § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind von einer Beschlussfassung im Umlaufweg ausgeschlossen. Die Entscheidung darüber, in welchen Fällen eine Abstimmung im Umlaufweg durchgeführt wird, obliegt dem Vorsitzenden.
(2) Wenn der Vorsitzende von der Ermächtigung des Abs. 1 erster Satz Gebrauch macht, hat er einen schriftlichen Beschlussantrag zu verfassen und diesen den Mitgliedern sodann persönlich zu übergeben oder auf dem Postweg, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu übermitteln. Der Vorsitzende hat den Beschlussantrag zu begründen und für die Stimmabgabe eine angemessene, mindestens jedoch fünftägige Frist festzulegen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende eine kürzere Frist festsetzen.
(3) Die Mitglieder können ihre Stimme mündlich, telefonisch oder schriftlich (auf dem Postweg, mit Email oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) abgeben. Ein Beschlussantrag gilt nur dann als angenommen, wenn der Beschlussantrag begründet war, mehr als die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben und bei der Abstimmung Stimmeneinhelligkeit erzielt wurde. Bei einer mündlichen oder telefonischen Stimmabgabe hat der Vorsitzende diese Tatsache sowie die Abstimmungserklärung des betreffenden Mitgliedes in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013) festzuhalten.
(4) Die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG über die Berechnung von Fristen sind anzuwenden.
(5) Als Tag der Beschlussfassung gilt der Tag, an dem zuletzt eine Stimme oder Stimmen abgegeben wurden.
(6) Der Vorsitzende hat den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis innerhalb einer Woche nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Frist auf mündliche, telefonische oder schriftliche Weise bekannt zu geben. Dies gilt nicht, wenn innerhalb dieser Frist eine Sitzung des Zentralausschusses stattfindet. In diesem Fall hat der Vorsitzende die Mitglieder in der Sitzung über das Abstimmungsergebnis zu informieren.
(7) Der Zentralausschuss kann beschließen, dass ein Verfahren zur Herbeiführung eines Umlaufbeschlusses in allen Ferienzeiten (Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien, Pfingstferien und Hauptferien) oder in bestimmten Ferienzeiten (z. B. nur Hauptferien) nicht eingeleitet werden darf. Wird ein solcher Beschluss nicht gefasst, kann ein derartiges Verfahren jederzeit eingeleitet werden.
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