(1) Über jede Sitzung des Zentralausschusses hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Bei Verhinderung des Schriftführers hat der Zentralausschuss zu Beginn der Sitzung ein Mitglied zu bestimmen, dem die Aufnahme der Niederschrift über diese Sitzung obliegt.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) Tag, Beginn und Ende der Sitzung;
b) den Namen des Vorsitzenden, des Schriftführers und der übrigen anwesenden Mitglieder sowie der entschuldigt und der unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder;
c) die Tagesordnung;
d) alle im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die darüber gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses;
e) die Verfügungen und Entscheidungen des Vorsitzenden;
f) Berichte von Mitgliedern des Zentralausschusses (§§ 11 Abs. 2 und 25 Abs. 2).
(3) Der Zentralausschuss kann beschließen, dass Gegenstände, die nicht unter Abs. 2 fallen, ausnahmsweise in die Niederschrift aufzunehmen sind.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
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