(1) Der Zentralausschuss ist zu seiner ersten Sitzung von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied spätestens drei Wochen nach der Kundmachung des endgültigen Wahlergebnisses im „Boten für Tirol“ einzuberufen. Die erste Sitzung hat innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Kundmachung des endgültigen Wahlergebnisses stattzufinden.
(2) In der ersten Sitzung des Zentralausschusses hat das Mitglied den Vorsitz zu führen, das den Zentralausschuss einberufen hat; bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes das älteste anwesende Mitglied.
(3) Das den Vorsitz führende Mitglied hat die Niederschrift (§ 10) aufzunehmen, bis der Schriftführer (§ 2) seine Tätigkeit beginnt.
(4) Nach der Wahl des Vorsitzenden (§ 2) hat dieser unverzüglich den Vorsitz zu übernehmen.
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