Intensivtierhaltungsverordnung
Vorwort
§ 1
§ 1 Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung
(1) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung liegt vor, wenn in den zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden und durch ihr räumliches Naheverhältnis eine Einheit bildenden Wirtschaftsgebäuden mindestens
a) 200 Mastschweine
b) 30 Zuchtsauen
c) 50 Mastkälber
d) 6000 Masthühner
e) 4000 Legehennen
f) 6000 Junghühner oder
g) 3000 Truthühner
gehalten werden.
(2) Werden mehrere Arten der im Abs. 1 angeführten Tiere in einer geringeren Anzahl gehalten, so liegt landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vor, wenn die Anzahl dieser Tiere insgesamt die Anzahl von 100 Punkten erreicht. Dabei ist davon auszugehen, dass jede der im Abs. 1 festgesetzten Zahlen jeweils 100 Punkten entspricht.
§ 2
§ 2 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Intensivtierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 25/1984, außer Kraft.