(1) Sofern nach Abschluss der Tötungsmaßnahmen gemäß § 4 eine für die effektive Hintanhaltung der Weiterverbreitung und Tilgung der Seuche erforderliche Reduktion des Rotwildbestandes erreicht wurde, wird die Bekämpfungszone Teil der Überwachungszone. In der Überwachungszone ist mittels Abschussplänen gemäß § 3 und durch eine Restriktion der Winterfütterungspraxis gemäß § 6 auf einen epidemiologisch adäquaten Rotwildbestand hinzuwirken.
(2) Der Amtstierarzt hat den weiteren Verlauf der Seuche insbesondere durch veterinärfachliche Kontrolle der nach § 5 vorgelegten Rotwildstücke zu überwachen.
(3) Sind die Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen, gilt die Seuche als erloschen.
(4) Nach Erlöschen der Seuche im Wildtierbestand ist der Amtstierarzt so lange in die Erstellung der Abschusspläne für Rotwild mit beratender Stimme einzubeziehen, als Sonderuntersuchungs- oder Sonderüberwachungsgebiete gemäß der Rindertuberkuloseverordnung, BGBl. II Nr. 322/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 381/2009, in der Rinderpopulation des örtlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erforderlich sind.
(5) Zur weiteren Überwachung einer möglichen Erregerausbreitung können von der Behörde geeignete Untersuchungen angeordnet werden.
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