(1) Salzlecken im Seuchengebiet sind nach Anleitung des Amtstierarztes im Frühjahr und Herbst eines jeden Kalenderjahres zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Die Vorlage von Salzlecken auf Weidegebieten von Nutztieren ist verboten.
(3) Die Jagdschutzorgane haben Aufzeichnungen über die Standorte der Salzlecken in der Bekämpfungszone und in der Überwachungszone sowie über deren Reinigung und Desinfektion zu führen und der Behörde am Ende des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen.
(4) Der Betrieb von Rotwildfütterungen in den Jagdgebieten der Bekämpfungszone ist verboten, sofern der Amtstierarzt nichts anderes bestimmt.
(5) Die Winterfütterung von Rotwild in den Jagdgebieten der Überwachungszone darf nur auf Anordnung des Amtstierarztes erfolgen. Es ist ausschließlich wiederkäuergerechtes Futter in Form von Heu, Silagen und Futterrüben vorzulegen. Über den Einkauf, Verbrauch und die Lagerung der Futtermittel sind vom Jagdschutzorgan Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde vom Jagdschutzorgan evident zu halten und am Ende der Fütterungsperiode der Behörde zu übermitteln. Gewährt der Jagdausübungsberechtigte dem Jagdschutzorgan keine Einsicht in die zur Führung dieser Aufzeichnung notwendigen Unterlagen, so trifft die Verpflichtung zur Aufzeichnung den Jagdausübungsberechtigten.
(6) Am Ende der Fütterungsperiode hat das Jagdschutzorgan die Reinigung der in der Überwachungszone gelegenen Fütterungsstandorte durch Entfernung des Festmistes und der Futterreste sowie deren Lagerung als Dungpackung zu veranlassen. Die Desinfektion des Fütterungsstandortes und der Düngerpackung hat entsprechend den Anleitungen und unter Aufsicht des Amtstierarztes zu erfolgen.
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