(1) In der Bekämpfungs- und Überwachungszone erlegtes, getötetes und verendetes Rotwild ist dem Amtstierarzt oder einem von diesem beauftragten Untersuchungsorgan vorzulegen. Zur Vorlage ist der Jagdausübungsberechtigte und das zuständige Jagdschutzorgan des Jagdgebietes, auf dem das Tier erlegt, getötet oder gefunden wurde, verpflichtet.
(2) Die Vorlage von erlegtem, getötetem und verendetem Rotwild hat in der Weise zu erfolgen, dass der ganze Wildtierkörper einschließlich des Kopfes (Haupt) und aller Eingeweide – mit Ausnahme des Magens und der Gedärme, sofern keine auffälligen Veränderungen vorliegen – dem Amtstierarzt oder einem von diesem beauftragten Untersuchungsorgan an den von der Behörde festgelegten Orten vorzulegen ist. Die Vorlage ist der Behörde spätestens am folgenden Werktag des Erlegens, Tötens und Auffindens zu melden.
(3) Der Amtstierarzt oder das von diesem beauftragte Untersuchungsorgan hat die vorgelegten Wildtierkörper durch das Anbringen paariger Ohrmarken an beiden Ohren zu kennzeichnen.
(4) Der Amtstierarzt oder das von diesem beauftragte Untersuchungsorgan hat die Untersuchung von erlegtem, getötetem und verendetem Rotwild nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl. II Nr. 181/2011, und nach den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 95/2010, vorzunehmen sowie allfällige Proben zu entnehmen und diese an das nationale Referenzlabor für Tuberkulose weiterzuleiten. Die Untersuchungsergebnisse sind von der Behörde und vom Referenzlabor in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(5) Der jeweilige Jagdausübungsberechtigte und das zuständige Jagdschutzorgan sind verpflichtet, vom Amtstierarzt oder von einem von diesem beauftragten Untersuchungsorgan als auffällig beurteiltes sowie verendetes Rotwild nach den Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(6) Die ordnungsgemäße Entsorgung des nach § 4 getöteten Rotwildes nach den Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes hat die Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet das Rotwild getötet wurde, zu veranlassen und die Behörde darüber jeweils zum Ende eines jeden Monats zu informieren. Der Abtransport und die Entsorgung der Tierkörper sind von der Behörde zu überwachen und zu dokumentieren.
(7) Die im Rahmen der Vorlage erhobenen Daten und Befunde sind vom Jagdschutzorgan und vom Amtstierarzt oder von einem von diesem beauftragten Untersuchungsorgan zu protokollieren.
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