(1) Bei der Festsetzung und Genehmigung der Abschusspläne nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 ist der Amtstierarzt zu hören. Im Rahmen seiner Anhörung kann der Amtstierarzt die behördliche Festsetzung von Maßnahmen für die Erhöhung der Abschüsse von Rotwild sowohl in der Bekämpfungszone als auch in der Überwachungszone nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie für entsprechende Abschusszeiten anregen.
(2) Bei der Überwachung der Abschusspläne und sonstigen jagdwirtschaftlichen Maßnahmen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 ist der Amtstierarzt zu hören. Im Rahmen seiner Anhörung kann der Amtstierarzt Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Abschusspläne nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten, wie insbesondere die Vorlage von Lockfütterungen oder die Einhaltung bestimmter zeitlicher Intervalle, anregen.
(3) Wird mit herkömmlichen jagdlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden und werden die Abschusspläne nicht im entsprechenden Ausmaß erfüllt, so kann die Behörde die Erfüllung der Abschusspläne durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid anordnen.
(4) Die Behörde kann den Jagdausübungsberechtigten, den Jagdleitern sowie den Jagdschutzorganen Maßnahmen zur Seuchenprävention sowie zur Vermeidung der Seuchenausbreitung, wie insbesondere eigene Schutzvorkehrungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und Datenerhebungen, vorschreiben.
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