(1) Ziel dieser Verordnung ist die Hintanhaltung der Weiterverbreitung und die rasche Tilgung der Tbc-Seuche in den Rotwildbeständen des Tiroler Lechtals durch eine adäquate Reduktion der Rotwildbestände und geeignete Begleitmaßnahmen.
(2) Bund und Land Tirol beteiligen sich nach Maßgabe des Kosten- und Finanzierungsplans gemäß Anlage 3 an den Maßnahmen der Seuchenbekämpfung.
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