LandesrechtTirolVerordnungenRotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung§ 1

§ 1§ 1

In Kraft seit 22. Juli 2011
Up-to-date

(1) Dieser Verordnung unterliegen die in Anlage 1 und in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete. Sie bilden in ihrer Gesamtheit das Seuchengebiet.

(2) Die in Anlage 1 angeführten Jagdgebiete bilden die Bekämpfungszone, die in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete die Überwachungszone des Seuchengebietes.

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